Erleichterte Einbürgerung Schweiz: Ehe, dritte Generation, Kinder
Bei der erleichterten Einbürgerung entscheidet das Staatssekretariat für Migration (SEM) und nicht Kanton oder Gemeinde. Sie steht bestimmten Gruppen offen, zum Beispiel Ehepartnerinnen und Ehepartnern von Schweizerinnen und Schweizern, jungen Personen der dritten Ausländergeneration und Kindern eingebürgerter Eltern. Auf dieser Seite findest du die Voraussetzungen, die Sprachanforderungen und die Gebühren des SEM, jeweils mit Verweis auf Gesetz und Verordnung.
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1. Was ist die erleichterte Einbürgerung?
Die erleichterte Einbürgerung ist ein eigenes Verfahren im Bürgerrechtsgesetz (BüG), getrennt von der ordentlichen Einbürgerung. Über Gesuche um erleichterte Einbürgerung entscheidet das SEM. Vor der Gutheissung hört es den Kanton an (Art. 25 Abs. 1 BüG). Wer in der Schweiz lebt, reicht das Gesuch beim SEM ein. Wer im Ausland lebt, reicht es bei der Schweizer Vertretung im Ausland ein (Art. 14 und 15 BüV). Das SEM beauftragt die zuständige kantonale Behörde mit den nötigen Erhebungen (Art. 14 Abs. 2 BüV).
Bei der ordentlichen Einbürgerung verlangt das Gesetz dagegen, dass du bei der Gesuchstellung eine Niederlassungsbewilligung besitzt und insgesamt zehn Jahre in der Schweiz gelebt hast, davon drei in den letzten fünf Jahren vor dem Gesuch (Art. 9 Abs. 1 BüG). Bei der erleichterten Einbürgerung nach Art. 21 BüG nennt das Gesetz eine Niederlassungsbewilligung nicht als Voraussetzung. Verlangt werden stattdessen die jeweils genannten Fristen (zum Beispiel fünf Jahre Aufenthalt und drei Jahre eheliche Gemeinschaft).
Auch bei der erleichterten Einbürgerung musst du die Integrationskriterien nach Art. 12 Abs. 1 und 2 BüG erfüllen und darfst die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden (Art. 20 Abs. 1 und 2 BüG). Für Personen ohne Aufenthalt in der Schweiz gelten diese Voraussetzungen sinngemäss (Art. 20 Abs. 3 BüG).
Rechtsgrundlage: BüG SR 141.0, Art. 9 Abs. 1, Art. 20, Art. 25 Abs. 1; BüV SR 141.01, Art. 14 und 15
2. Ehepartnerin oder Ehepartner einer Schweizerin oder eines Schweizers
Wer eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt und mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet ist, kann nach der Eheschliessung ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen (Art. 21 BüG).
Bei Wohnsitz in der Schweiz gilt: du lebst seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft und hast dich insgesamt fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten, davon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs (Art. 21 Abs. 1 BüG).
Wer im Ausland lebt oder gelebt hat, kann das Gesuch auch stellen, wenn die eheliche Gemeinschaft seit sechs Jahren besteht und eine enge Verbundenheit mit der Schweiz vorliegt (Art. 21 Abs. 2 BüG). Eng verbunden ist, wer sich innert der letzten sechs Jahre vor der Gesuchstellung mindestens dreimal für je mindestens fünf Tage in der Schweiz aufgehalten hat, sich im Alltag mündlich in einer Landessprache verständigen kann, Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse der Schweiz hat und Kontakte zu Schweizerinnen oder Schweizern pflegt. Referenzpersonen mit Wohnsitz in der Schweiz müssen den Aufenthalt und die Kontakte bestätigen (Art. 11 BüV).
Eheliche Gemeinschaft heisst: Die Ehe besteht formell und es gibt eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, in der der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist. Getrennte Wohnorte sind möglich, wenn dafür wichtige Gründe geltend gemacht werden und die eheliche Gemeinschaft weiter besteht. Die eheliche Gemeinschaft muss bei Gesuchstellung und bei der Einbürgerung bestehen (Art. 10 BüV).
Das Gesuch ist auch möglich, wenn die Ehepartnerin oder der Ehepartner das Schweizer Bürgerrecht erst nach der Heirat durch Wiedereinbürgerung oder durch erleichterte Einbürgerung aufgrund der Abstammung von einem schweizerischen Elternteil erworben hat (Art. 21 Abs. 3 BüG). Nach Angabe des SEM ist die erleichterte Einbürgerung dagegen ausgeschlossen, wenn beide Eheleute bei der Heirat ausländische Staatsangehörige waren und der heutige Schweizer Ehegatte nach der Heirat ordentlich eingebürgert wurde, oder wenn die Schweizer Ehegattin oder der Schweizer Ehegatte bei Gesuchseinreichung bereits verstorben ist.
Eingetragene Partnerschaft: Art. 21 BüG nennt nur die Ehe. Nach den FAQ des SEM steht die erleichterte Einbürgerung nur verheirateten Paaren offen. Wer in eingetragener Partnerschaft mit einer Schweizer Bürgerin oder einem Schweizer Bürger lebt, kann ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung stellen, mit verkürzter Aufenthaltsdauer: insgesamt fünf Jahre Aufenthalt in der Schweiz, davon ein Jahr unmittelbar vor dem Gesuch, und seit drei Jahren eingetragene Partnerschaft (Art. 10 Abs. 1 BüG). Das SEM nennt dafür zusätzlich eine Niederlassungsbewilligung (Art. 9 Abs. 1 Bst. a BüG).
Rechtsgrundlage: BüG SR 141.0, Art. 9 Abs. 1 Bst. a, Art. 10 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 bis 3; BüV SR 141.01, Art. 10 und Art. 11
3. Dritte Ausländergeneration
Das Kind ausländischer Eltern kann auf Gesuch hin erleichtert eingebürgert werden, wenn alle diese Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 24a Abs. 1 BüG): Mindestens ein Grosselternteil ist in der Schweiz geboren worden oder es wird glaubhaft gemacht, dass er ein Aufenthaltsrecht erworben hat. Mindestens ein Elternteil hat eine Niederlassungsbewilligung erworben, hat sich mindestens zehn Jahre in der Schweiz aufgehalten und hat mindestens fünf Jahre die obligatorische Schule in der Schweiz besucht. Das Kind wurde in der Schweiz geboren, besitzt eine Niederlassungsbewilligung und hat mindestens fünf Jahre die obligatorische Schule in der Schweiz besucht.
Altersgrenze: Das Gesuch ist bis zum vollendeten 25. Altersjahr einzureichen (Art. 24a Abs. 2 BüG). Das SEM schreibt: bis vor dem 25. Geburtstag.
Als Aufenthaltsrecht eines Grosselternteils gelten insbesondere eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, eine vorläufige Aufnahme, eine vom EDA ausgestellte Legitimationskarte oder eine Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit (Art. 15a BüV). Zur Glaubhaftmachung eignen sich unter anderem Auszüge aus dem Einwohnerregister, aus dem ZEMIS des SEM oder aus kantonalen Migrationsinformationssystemen (Art. 15b BüV). Zudem muss die Person erfolgreich integriert sein (Art. 20 Abs. 1 BüG). Das SEM ist für diese Einbürgerung zuständig. Das eingebürgerte Kind erwirbt das Bürgerrecht der Wohngemeinde und des Wohnkantons (Art. 24a Abs. 3 BüG).
Rechtsgrundlage: BüG SR 141.0, Art. 20 Abs. 1, Art. 24a; BüV SR 141.01, Art. 15a und 15b
4. Kinder eines eingebürgerten Elternteils und staatenlose Kinder
Kind eines eingebürgerten Elternteils (Art. 24 BüG): Ein ausländisches Kind, das bei der Einreichung des Einbürgerungsgesuchs eines Elternteils minderjährig war und nicht in die Einbürgerung einbezogen wurde, kann vor Vollendung des 22. Altersjahres ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen. Es muss insgesamt fünf Jahre Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, davon drei Jahre unmittelbar vor der Gesuchstellung. Das eingebürgerte Kind erwirbt das Bürgerrecht des schweizerischen Elternteils (Art. 24 Abs. 2 BüG).
In der Regel werden minderjährige Kinder, die mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller zusammenleben, direkt in die Einbürgerung einbezogen. Bei Kindern ab dem 12. Altersjahr werden die Voraussetzungen eigenständig und altersgerecht geprüft (Art. 30 BüG). Ab 16 Jahren muss ein minderjähriges Kind seinen Willen zum Erwerb des Schweizer Bürgerrechts zudem schriftlich erklären, das Gesuch reicht der gesetzliche Vertreter ein (Art. 31 BüG).
Staatenloses Kind (Art. 23 BüG): Ein minderjähriges staatenloses Kind kann ein Gesuch stellen, wenn es insgesamt fünf Jahre Aufenthalt in der Schweiz nachweist, davon ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung. Jeder Aufenthalt in Übereinstimmung mit den ausländerrechtlichen Vorschriften wird angerechnet (Art. 23 Abs. 2 BüG). Laut SEM tritt es auf das Gesuch nur ein, wenn ein offizielles Dokument zur Anerkennung der Staatenlosigkeit vorliegt. Staatenlose volljährige Personen können kein Gesuch um erleichterte Einbürgerung einreichen. Für sie gelten die Bestimmungen der ordentlichen Einbürgerung.
Rechtsgrundlage: BüG SR 141.0, Art. 23, Art. 24, Art. 30, Art. 31
5. Integration, Sprache, Gebühren und Ablauf
Integrationskriterien: Bei der erleichterten Einbürgerung müssen die Kriterien nach Art. 12 Abs. 1 und 2 BüG erfüllt sein (Art. 20 Abs. 1 BüG). Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung, in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen, in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung und in der Förderung der Integration der Familienmitglieder (Art. 12 Abs. 1 BüG). Wer in den drei Jahren unmittelbar vor der Gesuchstellung oder während des Verfahrens Sozialhilfe bezieht, erfüllt das Kriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung nicht, ausser die Sozialhilfe wird vollständig zurückerstattet (Art. 7 Abs. 3 BüV). Bei Behinderung, Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen ist der Situation angemessen Rechnung zu tragen (Art. 12 Abs. 2 BüG, Art. 9 BüV).
Sprache: Verlangt sind mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf Niveau B1 und schriftliche mindestens auf Niveau A2 in einer Landessprache (Art. 6 Abs. 1 BüV, der ausdrücklich auch auf Art. 20 Abs. 1 BüG verweist). Der Nachweis gilt als erbracht, wenn du eine Landessprache als Muttersprache sprichst und schreibst, mindestens fünf Jahre die obligatorische Schule in einer Landessprache besucht hast, eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in einer Landessprache abgeschlossen hast oder ein anerkanntes Sprachzertifikat vorlegst (Art. 6 Abs. 2 BüV). Wer im Ausland lebt, muss sich im Alltag mündlich in einer Landessprache verständigen können (Art. 11 Abs. 1 Bst. b BüV).
Gebühren des SEM (Art. 25 BüV): CHF 500 für den Entscheid über die erleichterte Einbürgerung nach Art. 21 BüG (Ehepartner). CHF 500 für Entscheide über die übrigen erleichterten Einbürgerungen bei Personen, die bei der Gesuchstellung volljährig sind, und CHF 250 bei Minderjährigen. Für minderjährige Kinder, die in die Einbürgerung eines Elternteils einbezogen werden, erhebt das SEM keine Gebühr. Zusätzlich erhebt das SEM zugunsten der kantonalen Behörde für den Erhebungsbericht je nach Arbeitsaufwand höchstens CHF 400 und CHF 100 für die Kontrolle der Zivilstandsverhältnisse von im Ausland wohnenden Personen. Das SEM nennt für Ehegatten mit Wohnsitz in der Schweiz insgesamt CHF 900 und mit Wohnsitz im Ausland CHF 600. Die Gebühren werden im Voraus eingefordert (Art. 27 BüV), können bis zum doppelten Betrag erhöht oder bis zur Hälfte reduziert werden, wenn der Aufwand erheblich vom Durchschnitt abweicht (Art. 28 BüV), und werden laut SEM bei Ablehnung nicht zurückerstattet. Schweizer Vertretungen im Ausland erheben für ihre Dienstleistungen eigene Gebühren (Art. 26 BüV).
Ablauf und Dauer: Das SEM prüft das Gesuch auf Vollständigkeit und beauftragt die kantonale Behörde mit Erhebungen (Art. 14 BüV). Der Erhebungsbericht wird dem SEM in der Regel innerhalb von zwölf Monaten übermittelt (Art. 22 BüV). Das SEM entscheidet in der Regel innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Erhebungsberichts (Art. 23 Abs. 2 BüV). Ein Wohnortswechsel in der Schweiz, ein Umzug ins Ausland oder ein Umzug aus dem Ausland in die Schweiz kann das Verfahren nach Angabe des SEM verlängern.
Rechtsgrundlage: BüG SR 141.0, Art. 12, Art. 20; BüV SR 141.01, Art. 6, 7, 9, 11, 14, 22, 23, 25 bis 28
6. Abgrenzung: Wiedereinbürgerung
Die Wiedereinbürgerung ist ein eigener Weg für Personen, die das Schweizer Bürgerrecht früher besessen haben. Wer es verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch stellen (Art. 27 Abs. 1 BüG). Nach Ablauf dieser Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat (Art. 27 Abs. 2 BüG). Das SEM verlangt dafür einen beständigen und dauerhaften Aufenthalt in Übereinstimmung mit dem Ausländerrecht. Verlangt sind je nach Wohnort erfolgreiche Integration oder enge Verbundenheit mit der Schweiz, Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Respekt vor den Werten der Bundesverfassung und keine Gefährdung der Sicherheit der Schweiz (Art. 26 BüG). Das SEM entscheidet (Art. 29 BüG). Nach Angabe des SEM ist die Wiedereinbürgerung nur möglich, wenn das Bürgerrecht zuvor durch Verwirkung, Entlassung oder Heirat mit einer ausländischen Person verloren ging. Die Gebühr des SEM für Wiedereinbürgerungen volljähriger Personen beträgt CHF 500 (Art. 25 Abs. 1 Bst. c BüV). Zusammen mit den Gebühren zugunsten der kantonalen Behörde nennt das SEM für Volljährige insgesamt CHF 900 bei Wohnsitz in der Schweiz und CHF 600 bei Wohnsitz im Ausland.
Rechtsgrundlage: BüG SR 141.0, Art. 26, 27, 29; BüV SR 141.01, Art. 25 Abs. 1 Bst. c
Massgebend ist die Auskunft des SEM. Stand der geprüften Rechtsgrundlagen: Oktober 2026.
Häufige Fragen
Wie lange muss ich verheiratet sein, um mich erleichtert einbürgern zu lassen?
Bei Wohnsitz in der Schweiz brauchst du drei Jahre eheliche Gemeinschaft und insgesamt fünf Jahre Aufenthalt in der Schweiz, davon ein Jahr unmittelbar vor dem Gesuch (Art. 21 Abs. 1 BüG). Bei Wohnsitz im Ausland sind es sechs Jahre eheliche Gemeinschaft plus enge Verbundenheit mit der Schweiz (Art. 21 Abs. 2 BüG).
Brauche ich für die erleichterte Einbürgerung eine Niederlassungsbewilligung C?
Art. 21 BüG nennt für Ehepartner keine Niederlassungsbewilligung als Voraussetzung. Bei der ordentlichen Einbürgerung wird sie dagegen verlangt (Art. 9 Abs. 1 Bst. a BüG). Bei der dritten Generation muss das Kind selbst eine Niederlassungsbewilligung besitzen (Art. 24a Abs. 1 BüG).
Welche Sprachkenntnisse verlangt das SEM?
Mündlich mindestens Niveau B1 und schriftlich mindestens Niveau A2 in einer Landessprache (Art. 6 BüV). Der Nachweis gilt zum Beispiel als erbracht, wenn du mindestens fünf Jahre die obligatorische Schule in einer Landessprache besucht hast oder ein anerkanntes Sprachzertifikat vorlegst.
Was kostet die erleichterte Einbürgerung als Ehepartner?
Die Gebühr des SEM beträgt CHF 500 (Art. 25 Abs. 1 Bst. b BüV). Dazu kommen Gebühren zugunsten des Kantons für den Erhebungsbericht von höchstens CHF 400 (Art. 25 Abs. 3 BüV). Das SEM nennt für Wohnsitz in der Schweiz insgesamt CHF 900. Im Ausland fallen zusätzlich Gebühren der Schweizer Vertretung an.
Können eingetragene Partnerinnen und Partner erleichtert eingebürgert werden?
Nein. Art. 21 BüG gilt für Ehepaare. Das SEM schreibt, dass bei eingetragener Partnerschaft nur eine ordentliche Einbürgerung möglich ist. Dafür gilt eine verkürzte Aufenthaltsdauer von fünf Jahren, davon ein Jahr unmittelbar vor dem Gesuch, und drei Jahre eingetragene Partnerschaft (Art. 10 BüG).
Offizielle Quellen
- fedlex.admin.ch/eli/cc/2016/404/de
- fedlex.admin.ch/eli/cc/2016/405/de
- sem.admin.ch/sem/de/home/integration-einbuergerung/schweizer-werden/verheiratet.html
- sem.admin.ch/sem/de/home/integration-einbuergerung/schweizer-werden/faq.html
- sem.admin.ch/sem/de/home/integration-einbuergerung/schweizer-werden/3-generation.html
- sem.admin.ch/sem/de/home/integration-einbuergerung/schweizer-werden/staatenlos.html
- sem.admin.ch/sem/de/home/integration-einbuergerung/schweizer-werden/wiedereinbuergerung.html
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